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ASF - Ablauf und Kursinhalt
Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens
sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils
135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen;
jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.
Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten
Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung
des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe
soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden,
wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht
unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden,
das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen
des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer
an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse
führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme
an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen
begangen worden sind (§ 35 Abs. 1 FeV).
In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen,
die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem
Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür
zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme
und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern.
Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der
Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und
durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres
und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden.
Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im
Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein
gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden
(§ 35 Abs. 2 FeV).
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch
Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe
veranlaßt werden, eine risikobewußtere Einstellung
im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher
und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die
anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an
einem Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 StVG).
Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern
durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden
Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§ 2b Abs.
2 StVG).
Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar
ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei
der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung
muß
» den Familiennamen und Vornamen, den
Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers
» die Bezeichnung des Seminarmodells
und
» Angaben über Umfang und Dauer
des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom
Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu
unterschreiben (§ 37 Abs. 1 FeV).
Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe
teilgenommen hat (§ 37 Abs. 2 FeV).
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ASP - Ablauf und Kursinhalt
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts,
der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie den
Bescheinigungen über die Teilnahme gelten die Bestimmungen
über ASF-Seminare hier entsprechend (§ 42 und
44 FeV).
Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch
Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe
veranlaßt werden, Mängel in ihrer Einstellung
zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten
zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende
Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar
gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern
durchgeführt weren, die Inhaber einer entsprechenden
Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§ 4 Abs.
8 StVG).
Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme
an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb
von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den
Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung
maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen
von null Punkten zulässig (§ 4 Abs. 4 StVG).
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